Der Verein führt den Namen „Vereinigung Österreichischer Hundeverhaltenstrainer/Innen” (VÖHT). Der Sitz ist in 5162 Obertrum am See, der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und im Rahmen der Aufnahme von assoziierten Mitgliedern innerhalb der EU-Mitgliederstaaten.
Die VÖHT erstrebt die Förderung und Verbreitung von artgerechtem, gewaltfreiem Umgang mit Hunden und von positiven Erziehungsmethoden für Hunde.
Einsendung des vollständigen Antrages inklusive Bezahlung der Bearbeitungsgebühr an den Vorstand der VÖHT nach den jeweils gültigen Aufnahmekriterien.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die VÖHT.
Die Mitgliedschaft endet
ad. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt muss bis spätestens 31.10. in schriftlicher Form erfolgen und ist mit Ablauf des gleichen Kalenderjahres gültig.
ad. 3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
ad. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder Emails bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist vereinsintern die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung an das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen ab dem Tag des Ausschlusses zu erfolgen.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelangt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelangt, so hat sie der Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft sich das Mitglied sich dem Ausschließungsbeschluss.
Jedes Mitglied ist verpflichtet jede Änderung der bei der Anmeldung angegebenen Adresse, Telefonnummer oder Email-Adresse dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
Auch in Bezug auf bestehende Mitgliedschaften kann eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung interne Funktionen, Kriterien und Abläufe, welche nicht näher in den Statuten erläutert sind, regeln. Diese Geschäftsordnung kann per Vorstandsbeschluss jederzeit geändert werden. Änderungen sind den Mitgliedern durch einfachen E-Maildurchlauf zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche können dann bei der nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung in die Tagesordnung.
Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in § 9 angeführten, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Präsidenten/in und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Statutenänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Präsidenten/In, bei dessen/deren Verhinderung vom/von Vizepräsident/In, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die Präsident/In oder der/die Vizepräsident/In, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/In oder bei dessen/deren Abwesenheit die des/der Vizepräsidenten/In. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die VÖHT ist Unterstützerin der Aktion #PositiveRocks des IBH - Internationaler Berufsverband der Hundetrainer und Hundeunternehmer
Die VÖHT ist Teil des Sprichhund-Netzwerks